Ist Kirchenasyl strafbar?

 

Freispruch

Nicht nur Bruder Abraham Sauer aus Münsterschwarzach und Schwester Juliana Seelmann aus dem Kloster Oberzell, sondern alle Entscheidungsträger in bayerischen Pfarrgemeinden und Ordensgemeinschaften können aufatmen.

Seit 2017 wurden in Bayern hunderte Ermittlungsverfahren gegen PfarrerInnen und Ordensleute geführt und endeten immer mit einer Einstellung, also ohne Konsequenzen für die Betroffenen. Ab 2019 wurden jedoch einzelne Strafbefehle erlassen, u. a. gegen den Benektiner Bruder Abraham. Am 26. April 2021 sprach das Amtsgericht Kitzingen ihn vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt frei, mit der Begründung, dass er aus Glaubens- und Gewissensfreiheit gehandelt habe. Nachdem die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hatte, kam es zu einer wegweisenden Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 25.2.22.

Die Franziskanerin Juliana Seelmann war im Juni 2021 vom Amtsgericht Würzburg verwarnt worden, mit Strafvorbehalt – 600 EUR Geldstrafe ausgesetzt auf zwei Jahre Bewährung. Dagegen hatte sie wie auch die Staatsanwaltschaft, der das Strafmaß zu gering war, Berufung eingelegt. Das Langericht Würzburg orientierte sich bei seiner Entscheidung vom 14.7.22 am zuvor ergangenen Urteil des BayObLG: Während der Prüfung des gemäß Vereinbarung eingereichten Härtefalldossiers habe der betroffene Flüchtling einen Duldungsanspruch, und somit scheide eine Strafbarkeit des kirchlichen Entscheidungsträgers in dieser Prüfungsphase aus. Dabei bezog sich das BayObLG auf eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 3.5.2018.

Spannend ist jedoch die Beurteilung der zweiten Phase, nämlich wenn das Kirchenasyl nach Ablehnung des Dossiers fortgeführt wird. Dann fordert das BAMF regelmäßig auf, der oder die Geflüchtete solle das Kirchenasyl innerhalb von drei Tagen verlassen. In den allermeisten Fällen geschieht dies nicht. Ab dem vierten Tag entfällt also der Duldungsanspruch des im Kirchenasyl befindlichen Flüchtlings, d. h. er oder sie hält sich unerlaubt auf.

Vor diesem Hintergrund stellte sich in den Verhandlungen von Br Abraham und Sr Seelmann die Frage, ob sie sich mit der weiteren Gewährung von Kirchenasyl strafbar gemacht hätten. Konkret: Hatten sie nach Dossierablehnung dem oder der Geflüchteten zugeredet zu bleiben? Oder beschränkten sie sich darauf, über die neueingetretene Situation (neutral) zu informieren und die Entscheidung ganz und gar dem Flüchtling zu überlassen? Wenn letzteres zutreffe, handele es sich nicht um eine strafbare Hilfeleistung zum unerlaubten Aufenthalt, so das LG Würzburg mit Verweis auf die Entscheidung des BayObLG. Sr Seelmann und Br Abraham konnten glaubhaft machen, dass sie keinen Einfluss auf den weiteren Verbleib der im Kirchenasyl befindlichen Flüchtlinge genommen hatten. In Sr Seelmanns Verhandlung wurde nicht nur sie selbst befragt, sondern als Zeugin auch die seinerzeit betroffene Nigerianerin. Als Ergebnis heißt es in der Urteilsbegründung des LG Würzburg: „Die Kammer (…) hat sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Einlassung der Angeklagten und den Angaben der vernommenen Zeugin [NN], nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagte nach der negativen Härtefallentscheidung über die bloße Gewährung von Unterkunft und Verpflegung hinaus den Verbleib der anderweitig Verfolgten [NN] im Kirchenasyl aktiv verstärkt hätte oder eine Absprache über einen Verbleib im Kirchenasyl auch im Falle einer negativen Härtefallentscheidung getroffen worden wäre.“

Fazit: Zur Vermeidung strafrechtlicher Folgen bei der Gewährung von Kirchenasyl geht es nicht darum, sich auf eine etwaige Gewissensentscheidung zu berufen. Sondern es kommt schlicht darauf an, das Härtefalldossier korrekt einzureichen (spätestens einen Monat nach Beginn des Kirchenasyls und mindestens zwei Wochen und einen Tag vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) und schließlich die negative Dossierentscheidung den Schutzsuchenden neutral zu vermitteln. Unberührt davon müssen diese jedoch mit einem Strafbefehl, etwa einer Geldstrafe, rechnen, wenn sie das Kirchenasyl dann nicht verlassen.

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