Br. Dieter Müller SJ
Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) schafft einen neuen Tatbestand von Flüchtigsein, wenn sich Asylbewerber dem Zugriff der Behörden entziehen. Dies könnte Kirchenasyl erschweren, wenn nicht unmöglich machen.
In ihrer 2015 veröffentlichten Handreichung zum Thema Kirchenasyl zitiert die Deutsche Bischofskonferenz im Geleitwort den Vers 2 aus Psalm 57: „Sei mir gnädig, o Gott, sei mir gnädig, denn ich flüchte mich zu dir. Im Schatten deiner Flügel finde ich Zuflucht, bis das Unheil vorübergeht.“ Dieses Schriftwort bringt Sinn und Zweck des Kirchenasyls auf den Punkt.
Kirchenasyl begann in Deutschland in den frühen 1980er-Jahren. Ging es damals noch darum, Flüchtlinge vor einer Abschiebung in ihr Herkunftsland zu bewahren, so rückten ab 2014 verschiedene EU-Mitgliedstaaten und die dort herrschenden prekären Zustände ins Blickfeld. Seitdem wird Kirchenasyl überwiegend gewährt, um Menschen vor Polizeigewalt, Verelendung und einem unfairen Asylverfahren in Ländern wie beispielsweise Bulgarien, Kroatien, Griechenland oder Italien zu bewahren. Dabei nutzt es die nach EU-Verordnung festgelegten Fristen, die den Übergang der Zuständigkeit für ein Asylverfahren von einem Mitgliedstaat auf den anderen regeln. Konkret: Es schützt Flüchtlinge über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, woraufhin Deutschland für das Asylverfahren zuständig wird.
Mit Umsetzung der GEAS-Reform gilt seit 12. Juni die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) anstelle der Dublin-Verordnung. Zwar wurde die sechsmonatige Frist, die ein Mitgliedstaat Zeit hat, um Geflüchtete in den zuständigen Ersteinreisestaat zu überstellen, beibehalten. Diese gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene flüchtig ist. In solchen Fällen konnte bisher die Frist auf 18 Monate verlängert werden, nach AMMVO nun sogar auf 36 Monate. Erschwerend kommt hinzu, dass die Definition von Flüchtigsein erweitert wurde um den Passus „Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird“ (Art. 2, Abs. 17 AMMVO). Und diesen Passus nutzt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nun, um Kirchenasyl als Flüchtigsein umzudeuten. Das Ziel ist klar. Bei einer Verlängerung um drei Jahre würden viele Pfarrgemeinden und Ordensgemeinschaften sowie die Flüchtlinge selbst das Interesse an Kirchenasyl verlieren.
Zu den einzelnen Schritten eines Kirchenasylverfahrens gibt es auch das aktuell vom BAMF erstellte Merkblatt.




